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DBA Serbien Artikel 20 STUDENTEN, BGBl. III Nr. 8/2011, gültig ab 17.12.2010

Artikel 20 STUDENTEN

(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

(2) In Bezug auf Studienbeihilfen, Stipendien und Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, hat ein in Absatz 1 genannter Student, Praktikant oder Lehrling während seines Studiums oder seiner Ausbildung in dem Staat, in dem er sich aufhält, darüber hinaus Anspruch auf die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen und -ermäßigungen, die für Personen gelten, die in diesem Staat ansässig sind, in dem er sich aufhält.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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