DBA Serbien Artikel 18 RUHEGEHÄLTER, BGBl. III Nr. 8/2011, gültig ab 17.12.2010

Artikel 18 RUHEGEHÄLTER

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person auf Grund der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats gezahlt werden, auch im anderen Staat besteuert werden.

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