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DBA Serbien Artikel 17 KÜNSTLER UND SPORTLER, BGBl. III Nr. 8/2011, gültig ab 17.12.2010

Artikel 17 KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus ihrer als Künstler oder Sportler persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines von beiden Vertragsstaaten anerkannten Kultur- oder Sportaustauschprogramms erfolgt.

(4) Absatz 3 gilt auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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