Artikel 30
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
a) auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von den nach dem zugeflossenen Einkünften;
b) auf die sonstigen für das Jahr 1975 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern.
3. Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 lit. g gelten nur für Bauausführungen oder Montagen, die nach dem begonnen werden.
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