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DBA Schweiz Artikel 22, BGBl. Nr. 64/1975, gültig ab 04.12.1974

Artikel 22

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt, oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet. Dies gilt auch für die in Artikel 7 Absatz 8 erwähnten Beteiligungen.

3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

5. Übt ein Versicherungsunternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so ist das dieser Betriebstätte zuzurechnende Vermögen dadurch zu ermitteln, daß das Gesamtvermögen des Unternehmens im Verhältnis der Rohprämieneinnahmen dieser Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens aufgeteilt wird.

6. Jeder der beiden Vertragstaaten behält sich das Recht vor, bewegliches Vermögen, an dem eine Nutznießung bestellt ist, nach seiner eigenen Gesetzgebung zu besteuern. Sollte sich daraus eine Doppelbesteuerung ergeben, so werden die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten gemäß Artikel 25 vorgehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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