DBA Schweiz Artikel 21, BGBl. Nr. 64/1975, gültig ab 04.12.1974
Artikel 21
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76685