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DBA Schweiz Artikel 2, BGBl. Nr. 64/1975, gültig ab 04.12.1974

Artikel 2

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (ordentlichen und außerordentlichen) Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen.

3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

1. in Österreich:

a) die Einkommensteuer,

b) die Körperschaftsteuer,

c) die Aufsichtsratsabgabe,

d) die Vermögensteuer,

e) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind

f) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer,

g) die Grundsteuer,

h) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

i) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

j) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken (im folgenden als “österreichische Steuer” bezeichnet);

2. in der Schweiz:

die von Bund, Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbänden erhobenen Steuern

a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und

b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.) (im folgenden als “schweizerische Steuer” bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

5. Die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung der Unternehmensgewinne gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermögen erhobene Gewerbesteuer.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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