DBA Schweiz Erbschaftssteuer Artikel 8, BGBl. Nr. 63/1975, gültig ab 04.12.1974
Artikel 8
Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in jedem Vertragstaat der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlaßaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen in Abzug gebracht.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-76684