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DBA Schweden Artikel 8, BGBl. Nr. 341/1970, gültig von 05.11.1970 bis 22.06.2007

Artikel 8

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat nur der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine in dem anderen Staat gelegene Betriebsstätte erzielt, so steht das Besteuerungsrecht auch diesem anderen Staat zu.

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