DBA Schweden Artikel 2, BGBl. Nr. 341/1970, gültig von 05.11.1970 bis 22.06.2007

Artikel 2

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte, für die in diesem Abkommen keine Regelung getroffen ist, so hat nur dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten” eine natürliche oder juristische Person, die nach dem Rechte dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, des Ortes ihrer tatsächlichen Leitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(3) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes 2 für eine natürliche Person ein Wohnsitz in beiden Staaten, so ist der Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens wie folgt zu ermitteln:

a) Der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem der beiden Staaten die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der beiden Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

d) gehört die Person beiden oder keinem der Staaten an, so werden die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

(4) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes 2 für eine juristische Person ein Wohnsitz in beiden Staaten, so gilt ihr Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens als in dem Staat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Leitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften (handelsbolag, kommanditbolag, enkelt bolag, partrederi, gruvbolag) und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.

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