Artikel 3
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.
(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn die genannten Vermögensgegenstände zu einem gewerblichen Unternehmen (Artikel 4 und 7) gehören.
(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der betreiffende Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.
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