PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in der Fassung des am unterzeichneten Protokolls, des am unterzeichneten Protokolls und des am unterzeichneten Protokolls, das heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
Zu Artikel 23:
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
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