Artikel 9
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen für die Benützung oder das Recht auf Benützung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen), so hat nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Sind jedoch derartige Vergütungen unverhältnismäßig hoch, so gilt der erste Satz lediglich für den Teil der Vergütungen, der einer angemessenen Gegenleistung entspricht. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Staates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens hesteuert werden.
(2) Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 1, die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten an eine Person mit Wohnsitz im anderen Staat bezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, können abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf jedoch 10 vom Hundert des Rohbetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Veräußerung der dort genannten Rechte.
(4) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Überlassung kinematographischer Filme, für die Benützung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Überlassung gewerblicher Erfahrungen behandelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
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