Artikel 8
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat nur der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine in dem anderen Staat gelegene Betriebstätte erzielt, so steht das Besteuerungsrecht auch diesem anderen Staat zu.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels und des Absatzes 1 von Artikel 2 dürfen Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Anteilen oder Rechten an einer Kapitalgesellschaft bei einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz in einem der beiden Staaten begründet hat, auch im anderen Staat besteuert werden; dies jedoch nur in Bezug auf jenen Einkünfteteil, der auf die Zeit vor der Begründung des Wohnsitzes im erstgenannten Staat entfällt. Wird eine Beteiligung im Sinn des vorstehenden Satzes zur Gänze oder teilweise veräußert und beträgt die Beteiligung weniger als 1 vom Hundert des Kapitals der Kapitalgesellschaft, sind die Bestimmungen dieses Absatzes nur dann anzuwenden, wenn die Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt erfolgt, an dem die natürliche Person ihren Wohnsitz im erstgenannten Staat begründet hat.
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