Artikel 3
Artikel 3 - ÜR
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
2. Dieses Protokoll tritt am 1. Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden für Veranlagungsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnen, das jenem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist.
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