Artikel 2 (Anm.: Zu Art. 8, BGBl. Nr. 39/1960)
1. Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Weg mit, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Protokolls erfüllt sind.
2. Das Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren der beiden Mitteilungen in Kraft.
3. Das Protokoll ist auf Steuern anzuwenden, die von Einkünften zu erheben sind, die am oder nach dem bezogen werden.
Artikel 8 Abs. 2 findet hingegen nur auf Einkünfte Anwendung, die von einer natürlichen Person bezogen werden, die am oder nach dem Tag der Unterzeichnung des Protokolls ihren Wohnsitz im erstgenannten Staat im Sinn des neuen Artikels 8 begründet hat.
4. Das Protokoll bleibt so lange wie das Abkommen in Kraft.
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