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DBA Schweden Artikel 19, BGBl. Nr. 39/1960, gültig ab 29.12.1959

Artikel 19

Die Vorschriften der schwedischen Gesetze über die Einkommens- und Vermögensbesteuerung ruhender Erbschaften finden insoweit keine Anwendung, als für das aus der Erbschaft herrührende Einkommen und Vermögen der Erwerber in Österreich nach den Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar zur Steuer herangezogen wird.

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