Artikel 16
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes jenes anderen Staates für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend von den Bestimmungen der Artikel 13 und 15 nur dieser andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung dieses anderen Staates.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
a) auf Zahlungen, die an Personen geleistet werden, welche die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzen,
b) auf Zahlungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit einer der in Absatz 1 genannten juristischen Personen geleistet werden oder geleistet worden ist.
(3) Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
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