DBA Schweden Artikel 15, BGBl. Nr. 341/1970, gültig ab 05.11.1970

Artikel 15

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus dem anderen Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAA-76682