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DBA Schweden Artikel 14, BGBl. Nr. 341/1970, gültig ab 05.11.1970

Artikel 14

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus freiberuflicher oder nichtselbständiger Arbeit für Tätigkeiten, die in dem anderen Staat für Unterhaltungsdarbietungen ausgeübt werden, wie zum Beispiel als Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Filmkünstler und Schauspieler, Musiker, Artist und Berufssportler, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 2 diesem anderen Staat zu. Die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 bleiben unberührt.

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