DBA Schweden Artikel 12, BGBl. Nr. 341/1970, gültig ab 05.11.1970

Artikel 12

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte diesem anderen Staat zu.

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