Artikel 11
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus freien Berufen, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als die Person ihre Tätigkeit in dem anderen Staat unter Benützung einer ihr dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.
(2) Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(3) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche künstlerische schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.
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