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DBA Schweden Artikel 10, BGBl. Nr. 132/1993, gültig ab 01.05.1993

Artikel 10

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Dividenden, die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, so hat vorbehaltlich des Absatzes 2 nur der Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a) 5% des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 10% des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Soweit in einem der beiden Staaten die Steuer von inländischen Dividenden im Abzugsweg an der Quelle erhoben wird, wird das Recht dieses Staates, den Steuerabzug in voller Höhe vorzunehmen, durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt. Wenn die Steuer im Abzugsweg erhoben wird, ist sie auf Antrag des Dividendenempfängers mit Wohnsitz in dem anderen Staat rückzuerstatten, soweit sie 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden übersteigt. Der Antrag auf Rückerstattung muß innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die der Steuer unterliegende Leistung fällig geworden ist, bei der zuständigen Behörde des Staates eingebracht werden, in dem der Dividendenempfänger seinen Wohnsitz hat.

(4) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 durchzuführen sind. Hierbei soll keiner der beiden Staaten verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die seiner Gesetzgebung nicht entsprechen.

(5) Bezüglich der Ansprüche, die nach Absatz 3 den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie den internationalen Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen, sind die folgenden Regeln anzuwenden:

a) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Staates, die im anderen Staat oder in einem dritten Staat residieren und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, gilt der Wohnsitz als in diesem letzteren Staat gelegen, sofern sie dort zur Entrichtung direkter Steuern von Dividenden verpflichtet sind;

b) internationale Organisationen und ihre Organe sowie die Beamten solcher Organisationen und das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die sich in einem der beiden Staaten aufhalten oder dort residieren und in diesem Staat von der Entrichtung direkter Steuern von Dividenden befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im anderen Staat erhobenen Steuern.

(6) Dividenden, die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat ausgeschüttet werden, sollen in diesem anderen Staat steuerbefreit sein, aber nur insofern die Dividenden gemäß den Gesetzen dieses Staates von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn die beiden Gesellschaften ihren Wohnsitz in diesem Staat gehabt hätten. Bei der Anwendung dieser Vorschrift wird in Schweden eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie eine Aktiengesellschaft behandelt. Die Steuerbefreiung gilt vorbehaltlich der zur Verhinderung von Steuerumgehungen erlassenen innerstaatlichen Gesetze.

(7) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dividenden mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten in dem anderen Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

(8) Der in diesem Artikel verwendete Begriff “Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Kapitalgesellschaft ihren Wohnsitz hat, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

Der in diesem Artikel verwendete Begriff “Kapitalgesellschaft”, bedeutet juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden.

(9) Bezieht eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Staat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Kapitalgesellschaft an Personen zahlt, die nicht in diesem anderen Staat ihren Wohnsitz haben, noch Gewinne der Kapitalgesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in diesem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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