Artikel 7 UNTERNEHMENSGEWINNE
(1) Unternehmensgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass dieser ansässigen Person im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte zur Verfügung steht. In diesem Fall dürfen die Unternehmensgewinne der ansässigen Person aus dieser Tätigkeit im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Steht einer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Person im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte zur Verfügung, so werden in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Unternehmensgewinne zugerechnet, die sie in angemessener Weise hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit der ansässigen Person, deren Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Ungeachtet anderer Bestimmungen dürfen Unternehmensgewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Export oder der Lieferung von Waren, Maschinen oder Anlagen oder aus der im erstgenannten Staat erfolgten Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technischer Dienstleistungen, an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person or an eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebstätte eines Unternehmens des erstgenannten Staates bezieht, im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden. Umfassen Verträge andere Tätigkeiten, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt werden, dürfen die Einkünfte aus solchen Tätigkeiten vorbehaltlich des Artikels 5 und des Artikels 7 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
(4) Der Ausdruck “Unternehmensgewinne“ umfasst - beschränkt sich jedoch nicht auf - Einkünfte, die aus der Herstellung, dem Handel, Bankgeschäften, Versicherungsgeschäften, dem Binnentransport und der Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden. Dieser Ausdruck umfasst nicht die Ausübung selbständiger Arbeit durch eine natürliche Person.
(5) Bei der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die eine Betriebstätte eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat erzielt, werden die für solche Tätigkeiten in diesem Vertragsstaat entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in diesem Staat oder anderswo entstanden sind. Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte an ihren Hauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung, oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die der Betriebstätte gewährt worden sind, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Dementsprechend sind Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung, oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle gewährt worden sind, in Rechnung gestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinne dieser Betriebstätte nicht zu berücksichtigen.
(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
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