Artikel 5 BETRIEBSTÄTTE
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “Betriebstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck “Betriebstätte” umfasst, beschränkt sich jedoch nicht auf:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Der Ausdruck “Betriebstätte” umfasst auch:
a) eine Bauausführung oder Montage oder damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten, jedoch nur dann, wenn diese Ausführung, Montage oder Tätigkeiten die Dauer von sechs Monaten überschreiten;
b) die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen eines Unternehmens durch Arbeitnehmer oder anderes Personal, die dieses Unternehmen zu diesem Zweck beschäftigt, jedoch nur dann, wenn Tätigkeiten dieser Art (für dasselbe oder ein verbundenes Projekt) im Land insgesamt länger als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauern;
c) eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 dieses Artikels -, die in einem der beiden Vertragsstaaten für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist, wenn diese Person im erstgenannten Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels umfasst eine Betriebstätte keine feste Geschäftseinrichtung, die nur für eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten verwendet wird:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Daten vorzulegen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet des anderen Staats Prämien einhebt oder dort belegene Risken versichert.
(6) Ein Unternehmen eines der beiden Vertragsstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern dieser Makler, Kommissionär oder Vertreter im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Wenn die Tätigkeit dieses Vertreters jedoch ausschließlich oder fast ausschließlich für dieses Unternehmen erfolgt, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
(7) Ein Unternehmen eines der beiden Vertragsstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es am Ende einer Messe oder Tagung im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren veräußert, die es auf der Messe oder Tagung ausstellte.
(8) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
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