DBA Saudi-Arabien Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BGBl. III Nr. 62/2007, gültig ab 01.06.2007

Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck “Königreich Saudi Arabien“ das Hoheitsgebiet des Königreichs Saudi Arabien, einschließlich des außerhalb der Küstengewässer gelegenen Gebiets, in dem das Königreich Saudi Arabien nach seinem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Souveränitäts- und Jurisdiktionsrechte in Bezug auf seine Gewässer, den Meeresgrund, den Meeresuntergrund und Bodenschätze ausübt;

b) bedeutet der Ausdruck “Österreich“ die Republik Österreich.

c) bedeutet der Ausdruck “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, das Königreich Saudi Arabien oder die Republik Österreich;

d) umfasst der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen, einschießlich des Staats oder einer seiner Gebietskörperschaften und Stiftungen;

e) bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die beiden Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck “Staatsangehöriger”

i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

h) bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

i) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”

i) im Königreich Saudi Arabien: das Finanzministerium, vertreten durch den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

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