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DBA Saudi-Arabien Artikel 29 KÜNDIGUNG DES ABKOMMENS, BGBl. III Nr. 62/2007, gültig ab 01.06.2007

Artikel 29 KÜNDIGUNG DES ABKOMMENS

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(2) In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

a) hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;

b) hinsichtlich anderer Steuern auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Riyad, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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