Artikel 21 LEHRER UND FORSCHER
Vergütungen, die ein Lehrer oder Forscher, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort vor Einladung in den anderen Vertragsstaat zu Unterrichts- oder Forschungszwecken ansässig war, für diese Tätigkeit erhält, dürfen in diesem Vertragsstaat hinsichtlich eines Zeitraumes nicht besteuert werden, der zwei Jahre nicht übersteigt.
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