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DBA Saudi-Arabien Artikel 21 LEHRER UND FORSCHER, BGBl. III Nr. 62/2007, gültig ab 01.06.2007

Artikel 21 LEHRER UND FORSCHER

Vergütungen, die ein Lehrer oder Forscher, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort vor Einladung in den anderen Vertragsstaat zu Unterrichts- oder Forschungszwecken ansässig war, für diese Tätigkeit erhält, dürfen in diesem Vertragsstaat hinsichtlich eines Zeitraumes nicht besteuert werden, der zwei Jahre nicht übersteigt.

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