DBA Saudi-Arabien Artikel 20 STUDENTEN, BGBl. III Nr. 62/2007, gültig ab 01.06.2007

Artikel 20 STUDENTEN

(1) Zahlungen, die ein Student oder Auszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder war und sich im anderen Vertragsstaat zum Studium oder zur Berufsausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im anderen Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates stammen.

(2) Zahlungen, die ein Student oder Auszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder war, für eine Tätigkeit, die er im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage im betreffenden Steuerjahr ausübt, erhält, dürfen im anderen Staat nicht besteuert werden, sofern die Beschäftigung in direktem Zusammenhang mit dem Studium oder der Berufsausbildung im erstgenannten Staat steht.

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