Artikel 14 SELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, dass
a) der natürlichen Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht, oder
b) die natürliche Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger während des betreffenden Steuerjahres aufhält, oder
c) die Vergütungen für ihre Tätigkeit im anderen Vertragsstaat von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden oder von einer Betriebstätte getragen werden, die in diesem Vertragsstaat liegt, und während des Steuerjahres 125.000 Euro übersteigen.
In diesem Fall dürfen die Einkünfte, soweit sie aus der Tätigkeit der natürlichen Person im anderen Staat erzielt werden, in diesem Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck “freier Beruf” umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
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