DBA Saudi-Arabien Artikel 11 EINKÜNFTE AUS FORDERUNGEN, BGBl. III Nr. 62/2007, gültig ab 01.06.2007

Artikel 11 EINKÜNFTE AUS FORDERUNGEN

(1) Einkünfte aus Forderungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Einkünfte aus Forderungen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Einkünfte aus Forderungen der Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Einkünfte aus Forderungen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Einkünfte aus Forderungen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat von der Besteuerung ausgenommen, wenn

a) der Zahler der Einkünfte aus Forderungen die Regierung eines Vertragsstaats oder eine seiner Gebietskörperschaften ist; oder

b) die Einkünfte aus Forderungen an die Regierung eines Vertragsstaats oder eine seiner Gebietskörperschaften oder an eine Agentur oder Vermittlungseinrichtung (einschließlich einer Finanzinstitution) gezahlt werden, die sich zur Gänze im Eigentum dieses Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften befinden; oder

c) die Einkünfte aus Forderungen an eine andere Agentur oder Vermittlungseinrichtung (einschließlich einer Finanzinstitution) in Bezug auf Darlehen gezahlt werden, welche in Anwendung eines zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten abgeschlossenen Abkommens gewährt wurde; oder

d) die Einkünfte aus Forderungen für Darlehen gezahlt werden, die von einer öffentlichen Institution zur Förderung von Exporten gewährt, besichert oder garantiert wurden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Einkünfte aus Forderungen” bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Einkünfte aus Forderungen im Sinne dieses Artikels.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte aus Forderungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Einkünfte aus Forderungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Einkünfte aus Forderungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine Gebietskörperschaft oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Einkünfte, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Einkünfte gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Einkünfte, so gelten die Einkünfte als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Einkünfte aus Forderungen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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