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DBA Russland PROTOKOLL, BGBl. III Nr. 89/2019, gültig ab 20.06.2019

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterfertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden:

Allgemeines:

1. Auslegung des Abkommens:

Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (in der Folge „OECD-Muster“) abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:

a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Musteroder dessen Kommentar;

b) alle gegenteiligen Auslegungen im Abkommen und seinem Protokoll;

c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einerveröffentlichten Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderenVertragsstaats vor Inkrafttreten des Abkommens übermittelt worden ist;

d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nachInkrafttreten des Abkommens geeinigt haben.

Der OECD-Kommentar - der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann - stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom dar.

2. Für Anwendungszwecke im anderen Vertragsstaat, einschließlich der Verwendung beiGerichten und bei Verwaltungsbehörden, wird für nach Artikel 26, „Informationsaustausch“, dieses Abkommens erhaltene Informationen oder Ansässigkeitsbescheinigungen oder andere von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates oder deren bevollmächtigten Vertreter ausgestellte Dokumente keine Beglaubigung oder Apostille benötigt.

Zu Artikel 1:

Es gilt als vereinbart, dass die grundsätzlichen Bestimmungen des innerstaatlichen Steuerrechts der Vertragsstaaten zur Festlegung der Tatbestände für eine Steuerpflicht (Missbrauchsbestimmungen) nicht von den Steuerabkommen angesprochen und daher durch diese nicht berührt werden.

Zu Artikel 3:

Der in diesem Abkommen verwendete Begriff „Gebietskörperschaft“ bedeutet im Hinblick auf die Russische Föderation die Subjekte der Russischen Föderation, die als solche gemäß ihrer Gesetzgebung definiert werden.

Zu Artikel 4:

Es gilt als vereinbart, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer anderen als einer natürlichen Person an dem Ort befindet, an dem die grundlegenden unternehmerischen und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers insgesamt notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden. Alle maßgeblichen Tatsachen und Umstände müssen bei der Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung berücksichtigt werden. Ein Rechtsträger kann zwar mehr als einen Ort der Geschäftsleitung haben, er kann allerdings zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung haben.

Zu Artikel 5:

Sofern eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens im anderen Vertragsstaat eine Bauausführung oder Montage unterhält und dieses Vorhaben über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, so wird der Zwölfmonatszeitraum von dem genannten Zeitpunkt an gerechnet; diese Begünstigung darf jedoch in keinem Fall vierundzwanzig Monate gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem die Bauausführung oder Montage begonnen worden ist, überschreiten.

Zu Artikel 6:

Die Absätze 1 und 3 des Artikels 6 finden auch auf Einkünfte aus einem Immobilieninvestmentfonds oder einem ähnlichen Organismus für gemeinsame Anlagen Anwendung, der hauptsächlich auf Investitionen in unbewegliches Vermögen ausgerichtet ist und an dem der Nutzungsberechtigte mindestens 10 vom Hundert der Anteile oder anderen Rechte hält.

Zu Artikel 7:

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 7 verwendete Ausdruck „Unternehmensgewinne“ auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft jeglicher Art umfasst.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen.

Zu den Artikeln 7 und 9:

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Russische Föderation bei Anwendung des Artikels 7 und des Absatzes 1 des Artikels 9 Österreich nicht gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union diskriminiert und umgekehrt.

GESCHEHEN ZU Moskau, am , in zwei Urschriften, jede in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden zwischen dem deutschen und dem russischen Text ist der englische Text ausschlaggebend.

Zu Artikel 25:

Es gilt als vereinbart, dass die zuständigen Behörden der Russischen Föderation und der Republik Österreich so bald wie möglich Verhandlungen zum Abschluss eines Abänderungsprotokolls mit dem Ziel aufnehmen, eine Schiedsklausel in dieses Abkommen einzufügen, sofern Russland aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, welches mit einem Drittstaat nach Unterzeichnung dieses Protokolls abgeschlossen wird, der Aufnahme einer Schiedsklausel in ein solches Abkommen zustimmt.

Zu Artikel 26:

1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde desersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b )eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art undder Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staatvorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e) soweit bekannt, den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich dieerbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zurVerfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nichtMaßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”), oder Ersuchen um Auskünfte umfasst, die wahrscheinlich für die steuerliche Situation eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht erheblich sind.

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens dieVertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf spontaner oder automatischer Basis auszutauschen.

4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 26 neben den obenangeführten Grundsätzen auch die aus dem Kommentar zum OECD-Musterabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie die aus dem Kommentar zum Abkommen der OECD zum Informationsaustausch in Steuersachen abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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