DBA Russland Artikel 8 INTERNATIONALER VERKEHR, BGBl. III Nr. 10/2003, gültig ab 30.12.2002

Artikel 8 INTERNATIONALER VERKEHR

1. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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