Artikel 28 IN-KRAFT-TRETEN
1. Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander vom Abschluss des für die Inkraftsetzung dieses Abkommens nach ihrem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahrens.
2. Das Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die spätere der in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
b) in Bezug auf die übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
3. Im Verhältnis zwischen Österreich und der Russischen Föderation tritt das am in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens außer Kraft. Die Bestimmungen des erstgenannten Abkommens finden jedoch weiterhin auf Steuerjahre und Steuerzeiträume Anwendung, die vor dem Zeitpunkt abgelaufen sind, ab dem die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden sind.
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