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DBA Russland Artikel 26b Artikel 26.2 Beschränkung von Vergünstigungen , BGBl. III Nr. 89/2019, gültig ab 20.06.2019

Artikel 26b Artikel 26.2 Beschränkung von Vergünstigungen

Ungeachtet der Bestimmungen anderer Artikel dieses Abkommens erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person vom anderen Vertragsstaat nicht die Vergünstigung einer in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerreduktion oder Steuerbefreiung, sofern der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer solchen ansässigen Person oder einer mit der ansässigen Person verbundenen Person der Erhalt von Abkommensvergünstigungen war.

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