DBA Russland Artikel 26a Artikel 26.1 Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern , BGBl. III Nr. 89/2019, gültig ab 20.06.2019

Artikel 26a Artikel 26.1 Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern

1. Die Vertragsstaaten leisten einander gegenseitige Amtshilfe bei der Vollstreckung vonAbgabenansprüchen, soweit dies erforderlich ist, um sicher zu stellen, dass jede nach diesem Abkommen gewährte Befreiung oder Reduktion des Steuersatzes nicht von Personen beansprucht wird, die darauf keinen Anspruch haben. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

2. Dieser Artikel ist in keinem Fall so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder derVerwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Maßnahmen durchzuführen, die dem Ordre public widersprächen.

3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Vollstreckung der Steuern insoweitHilfe zu leisten, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die durch dieses Abkommen gewährte Entlastung von der Steuer eines Vertragsstaats nicht Personen zugutekommt, die hierzu nicht berechtigt sind, wobei vorausgesetzt wird, dass

a) der ersuchende Staat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung einesDokumentes beibringt, in der ausdrücklich festgestellt wird, dass die darin aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind;

b) ein Dokument, das gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 lit. a beigebracht wird, vondem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklärt wird. Es wird weiters bestimmt, dass dieses Dokument nach geltendem österreichischem Recht von den Finanzämtern als vollstreckbar erklärt wird; in der Russischen Föderation wird dieses Dokument vom Bundessteuerservice als vollstreckbar erklärt;

c) der ersuchte Staat bei der Vollstreckung nach den Rechtsvorschriften vorgeht, die für dieVollstreckung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt; in der Russischen Föderation wird gerichtliche Vollstreckung vom Bundesgerichtsvollzugsservice vorgenommen; und

d) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen ausschließlich derEntscheidung durch die zuständige Stelle des ersuchenden Staates vorbehalten sind.

Dieser Absatz verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von jenen abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die seiner Souveränität, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wesentlichen Interessen widersprächen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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