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DBA Russland Artikel 13 GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN, BGBl. III Nr. 89/2019, gültig ab 20.06.2019

Artikel 13 GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder ähnlichen Rechten bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

5. Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Gewinne aus

a) der Veräußerung von Aktien im Rahmen einer Umstrukturierung;

b) der Veräußerung von Aktien, die an einer registrierten Wertpapierbörse gelistet sind.

6. Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 5 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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