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DBA Portugal Artikel 30 Außerkrafttreten, BGBl. Nr. 85/1972, gültig ab 27.02.1972

ABSCHNITT VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30 Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen zum letzten Mal angewendet

a) in Österreich:

i) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von den den Bezugsberechtigten spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres zugeflossenen Einkünften;

ii) auf die sonstigen für das Kündigungsjahr erhobenen Steuern;

b) in Portugal:

i) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern, deren Erhebung sich auf einen Tatbestand gründet, der spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres verwirklicht wird;

ii) auf die sonstigen Steuern, die von Einkünften erhoben werden, die auf das Kündigungsjahr entfallen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am in doppelter Urschrift in portugiesischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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