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DBA Portugal Artikel 3 Allgemeine Definitionen, BGBl. Nr. 85/1972, gültig ab 27.02.1972

ABSCHNITT II DEFINITIONEN

Artikel 3 Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Portugal;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck „Portugal“ das europäische Portugal unter Einschluß des Festlandes und des Archipels der Azoren und von Madeira sowie außerhalb des Küstenmeeres von Portugal gelegene Gebiete, die nach den portugiesischen Rechtsvorschriften über den Festlandsockel in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Territorien bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer die Rechte Portugals in bezug auf den Meeresgrund, den Meeresuntergrund und deren Bodenschätze ausgeübt werden können;

d) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

g) umfaßt der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Fahrt eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragstaates betrieben wird, ausgenommen jedoch eine Fahrt, die ausschließlich oder vorwiegend auf den anderen Vertragstaat beschränkt ist;

h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

1. in Österreich: den Bundesminister für Finanzen;

2. in Portugal: den Minister für Finanzen, den Generaldirektor für Beiträge und Steuern sowie deren bevollmächtigte Vertreter.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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