ABSCHNITT VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Lissabon ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen werden zum ersten Mal angewendet:
a) in Österreich:
i) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Einkünften, die den Bezugsberechtigten nach dem 31. Dezember des Jahres zugeflossen sind, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
ii) auf die sonstigen Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
b) in Portugal:
i) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern, deren Erhebung sich auf einen Tatbestand gründet, der am oder nach dem 1. Jänner des Jahres verwirklicht wurde, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
ii) auf die sonstigen Steuern, die von Einkünften erhoben werden, die auf Kalenderjahre entfallen, die dem Jahr folgen, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 sind Artikel 8, Artikel 13 Absatz 2 letzter Satz und Artikel 22 Absatz 3 auf die Steuern für das Kalenderjahr 1965 und die folgenden Jahre anzuwenden.
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