DBA Portugal Artikel 23 Methode, BGBl. Nr. 85/1972, gültig ab 27.02.1972

ABSCHNITT V BESTIMMUNGEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 23 Methode

(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die in dem anderen Staat besteuerten Einkünfte entfällt.

(3) Hat Portugal eine Einkommensteuerbefreiung oder -ermäßigung gewährt

a) durch eine der folgenden Vorschriften:

Artikel 10, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 22 des Gesetzes über die Steuer von Einkünften aus Kapitalvermögen, Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Steuer von Arbeitseinkünften, Artikel 8 Ziffer 1 lit. n, p, q, r, s, t, u und v sowie Artikel 86 des Gesetzes über die Ergänzungssteuer,

Artikel 27 der Verordnung Nummer 46.492 vom , soweit diese im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Geltung standen und danach nicht oder nur in geringfügiger, den allgemeinen Charakter nicht berührender Hinsicht abgeändert wurden,

b) durch eine später erlassene Befreiungs- oder Ermäßigungsvorschrift von im wesentlichen ähnlicher Art, vorausgesetzt, daß die Vorschrift in der Folge nicht oder nur in geringfügiger, den allgemeinen Charakter nicht berührender Hinsicht abgeändert wurde,

so wird auf die österreichische Steuer gemäß Absatz 2 jener Betrag angerechnet, der der portugiesischen Steuer entspricht, die nach dem Abkommen von diesen Einkünften erhoben hätte werden können, wenn keine solche Steuerbefreiung oder -ermäßigung gewährt worden wäre.

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