DBA Portugal Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte, BGBl. Nr. 85/1972, gültig ab 27.02.1972
ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76677