DBA Portugal Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte, BGBl. Nr. 85/1972, gültig ab 27.02.1972

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76677