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DBA Portugal Artikel 20 Studenten, BGBl. Nr. 85/1972, gültig ab 27.02.1972

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 20 Studenten

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

(2) Ist ein Student einer Hochschule oder einer anderen anerkannten Bildungsanstalt eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des in Betracht kommenden Steuerjahres unselbständig tätig, so unterliegt er mit den für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen in dem anderen Vertragstaat keiner Besteuerung, sofern diese Tätigkeit mit seinen Studien oder seiner Ausbildung in Zusammenhang steht.

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