ABSCHNITT I GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens und der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich:
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Vermögensteuer;
iv) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
v) der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen:
vi) die Sonderabgabe vom Einkommen;
vii) die Aufsichtsratsabgabe;
viii) die Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer);
ix) die Grundsteuer;
x) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
xi) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
xii) der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen;
xiii) die Sonderabgabe vom Vermögen;
xiv) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
xv) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
(im folgenden „österreichische Steuer“ genannt);
b) in Portugal:
i) die Steuer von Einkünften aus Grundvermögen (contribuicao predial);
ii) die Steuer von Einkünften aus landwirtschaftlichen Betrieben (imposto sobre a industria agricola);
iii) die Steuer von Einkünften aus gewerblichen Betrieben (contribuicao industrial);
iv) die Steuer von Einkünften aus Kapitalvermögen (imposto de capitais);
v) die Steuer von Arbeitseinkünften (imposto profissional);
vi) die Ergänzungssteuer (imposto complementar);
vii) die Steuer für Zwecke der Verteidigung und Entwicklung der überseeischen Gebiete (imposto para a defesa e valorizacao do ultramar);
viii) die Steuer vom Vermögenszuwachs (imposto de mais-valias);
ix) die Zuschläge zu den unter i bis viii genannten Steuern;
x) andere Steuern, die für Rechnung von lokalen Körperschaften in analoger Weise wie die unter i bis viii genannten Steuern erhoben werden, sowie die entsprechenden Zuschläge;
(im folgenden „portugiesische Steuer“ genannt).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76677