DBA Portugal Artikel 18 Ruhegehälter, BGBl. Nr. 85/1972, gültig ab 27.02.1972
ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 18 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76677