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DBA Portugal Artikel 18 Ruhegehälter, BGBl. Nr. 85/1972, gültig ab 27.02.1972

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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