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DBA Portugal Artikel 17 Künstler und Sportler, BGBl. Nr. 85/1972, gültig ab 27.02.1972

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 17 Künstler und Sportler

Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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SAAAA-76677