ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden. Vergütungen, die von der Gesellschaft an ein Mitglied des Verwaltungsrates für die Ausübung einer ständigen Tätigkeit gezahlt werden, sind jedoch nach Artikel 15 zu besteuern.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76677