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DBA Portugal Artikel 10 Dividenden, BGBl. Nr. 85/1972, gültig ab 27.02.1972

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen, in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht übersteigen.

Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. In Portugal umfaßt der Ausdruck außerdem Gewinnausschüttungen auf Grund eines Gewinnbeteiligungsvertrages (conta em participacao).

(4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte und gehört die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte, so dürfen diese Dividenden, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 1 bis 7 des Artikels 7, auch in diesem anderen Staat als solche besteuert werden; die Steuer darf aber den in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Steuersatz nicht übersteigen.

(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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