PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
I. Zur Auslegung des Abkommens
Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECDKommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:
a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;
b) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer öffentlichen Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor In-Kraft-Treten des Abkommens übermittelt worden sind;
c) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.
Der Kommentar – der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann – stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom dar.
II. Zu Artikel 5
Sofern eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Abkommens im anderen Vertragsstaat eine Bauausführung oder Montage unterhält und dieses Vorhaben über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, so wird der Zwölfmonatszeitraum von dem oben genannten Zeitpunkt an gerechnet; diese Begünstigung darf jedoch in keinem Fall vierundzwanzig Monate, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem die Bauausführung oder Montage begonnen worden ist, überschreiten.
III. Zu Artikel 11
(1) Es gilt als vereinbart, dass
a) im Falle Polens die Korporacja Ubezpiecze? Kredytów Exportowych und
b) im Falle Österreichs die Oesterreichische Kontrollbank AG
als öffentliche Einrichtung im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 lit. b) zu behandeln ist.
(2) Absatz 3 lit. c) und d) finden keine Anwendung, wenn eine Forderung vorwiegend zur Erlangung der Vorteile dieser Unterabsätze und nicht aus wirtschaftlich angemessenen Gründen begründet oder abgetreten wurde sowie im Zusammenhang mit Unterkapitalisierung.
IV. Zu Artikel 19
Es gilt als vereinbart, dass Artikel 19 Absatz 1 auch für Vergütungen gilt, die
a) an die Mitglieder des Polnischen Instituts in Wien und der Wiener Niederlassung der Polnischen Akademie der Wissenschaften und
b) an den österreichischen Handelsdelegierten in Warschau und die Mitglieder dieser österreichischen Außenhandelsstelle und an die Mitglieder des Österreichischen Kulturforums in Warschau
gezahlt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, polnischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel geht der englische Text vor.
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