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DBA Polen Artikel 30 KÜNDIGUNG, BGBl. III Nr. 12/2005, gültig ab 01.04.2005

Artikel 30 KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen spätestens sechs Monate vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem ersten Jänner des Jahres bezogen werden, das dem Jahr der Kündigung folgt;

b) in Bezug auf alle übrigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, polnischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel geht der englische Text vor.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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